Buschenschankgesetz

Buschenschankgesetz

Die rechtlichen Grundlagen für Buschenschänken reichen auf die Zirkularverordnung von Kaiser Josef II. zurück.  Heute gibt es in den Bundesländern Steiermark, Niederösterreich, Burgenland und Wien ein jeweilig eigenes Buschenschankgesetz.

Das steiermärkische Buschenschankgesetz wurde am 14. März 1979 unter dem vollen Titel „Gesetz vom 14.März 1979 über den Ausschank von selbsterzeugtem Wein und Obstwein in Buschenschenken“ aufgesetzt. Die letzte von 5 Novellen wurde 2013 durchgeführt.

In einem Buschenschank dürfen ausschließlich kalte Speisen aus eigener Produktion, oder aus bäuerlichen Produkten, sofern sie dem Herkommen in Buschenschenken in der Steiermark entsprechen, serviert werden. Das Anbieten von warmen Speisen ist laut Gesetzestext ausdrücklich verboten. Bei Ernteausfall im eigenen Betrieb, dürfen zur Weinproduktion jedoch auch Trauben von externen Betrieben aus der Weinbauregion Steiermark verwendet werden.

Die volle Version des Steiermärkisches Buschenschankgesetz.

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